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AGB

Du kannst dir die AGB natürlich als PDF downloaden oder auch hier direkt auf der Seite durchlesen:
AGB.pdf

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmer MVT Nils Mayer nachfolgend MVT genannt.

Weiterhin als Kunden oder Mieter bezeichnet wird die jeweilige Gegenpartei des Vertrags.

 

I.Allgemein

 

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB.

 

  1.  Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennet MVT nur an, wenn MVT ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der beiden Parteien, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§2 Zahlungen/Aufrechnung/Zurückbehaltung/Abtretung

  1. Rechnungen von MVT, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

 

  1. Eine gesonderte Mahnung ist entbehrlich. Im Fall des Verzugs sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

 

  1. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

 

  1. MVT behält sich vor, bei länger andauernden Aufträge Zwischenrechnungen oder entsprechend angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen oder aber nach abgeschlossenem Auftrag diesen als Ganzen in Rechnung zu stellen.

 

  1. Sollte MVT einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann MVT die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich von dem Kunden verlangen, sobald von MVT hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

§3 Kündigung

  1. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet so hat der Kunde bei Kündigung bis spätestens 7 Tage davor 50%, bis spätestens 3 Tage davor 80% und am selben Tag mit 100% des im bestätigten Angebot genannten Preis zu zahlen.

 

  1. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, werden bereits von MVT erbrachte Leistung in vollem Umfang berechnet. Dies gilt auch für Kosten Dritter, deren Beauftragung durch die MVT zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig war. (z.B. Übernachtungskosten, Transport, usw.)

  2. Auch behält sich MVT vor, das Vertragsverhältnis seinerseits bis 7 Tage vorher zu kündigen.

 

§4 Urheberschutz und Genehmigungen

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von MVT von dem Kunden weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an MVT herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

 

  1. MVT behält sich vor für eigene Zwecke der Dokumentation aber auch für die Öffentlichkeitsarbeit, Fotos der Veranstaltung zu machen, geachtet dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ist dies aus Gründen nicht erlaubt, muss darauf ausdrücklich vor Beginn des Vertrags mündlich oder schriftlich hingewiesen werden.

 

  1. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind von dem Kunden zu beschaffen und MVT zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

§5 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

 

  1.  

II.Dienstleistungen

 

§1 Geeigneter Aufbauort

  1. Der Kunde hat die Eignung des Aufbauorts für von MVT aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von MVT zu vertretenden Umständen, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.

 

  1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

 

§2 Angebot

  1. Der genaue Gegenstand bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag festgelegt. Alle hinzukommenden oder abweichenden Aufgaben, können auch als zusätzliche Position in Rechnung gestellt werden.

§3 Arbeitszeiten

  1. Alle Dienstleistungen werden als Tagessätze abgerechnet. Dieser Tagessatz besteht aus einer maximalen Zeit von neun Stunden Arbeit und einer Stunde Pause.

 

  1. Wird im Vorhinein ein kürzerer Zeitraum unter fünf Stunden angekündigt und angefragt, wird nach Vereinbarung nur ein halber Tagessatz berechnet.

 

  1. Kann aus diversen, nicht eigenverschuldetem Arbeiten, der Tagessatz mit zehn Stunden nicht eigehalten werden, so wird jede weitere angebrochene Stunde mit jeweiligem Stundensatz (Tagessatz/10 = Stundensatz) abgerechnet. Ab der angefangenen 15. Stunde wird ein zweiter voller Tagessatz berechnet.

 

§4 Sonstiges

  1. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von MVT, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist MVT darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich MVT an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.

 

  1. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.

 

 

III.Vermietung von Material

 

§1 Kaution

  1. MVT ist berechtigt, vor der Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% der sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Miete vom Mieter zu verlangen.

 

§2 Entschädigung bei verspäteter Rückgabe

  1. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht pünktlich zurück, so kann MVT für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro Tag die aktuelle Tagesmiete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Darauf werden bis zu 20% Mehrkosten aufgeschlagen. Das Rech, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber MVT verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.

 

  1. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.

 

§4 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von MVT in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

 

  1. Die Mietsache darf nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden.

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

  1. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich MVT hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Normaler Verschleiß führt nicht zu einer Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

 

 

§7 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.

 

  1. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen

 

  1. Bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

 

 

IV.Verkauf von Material

 

§1 Versand

  1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

 

  1. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von MVT auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

§2 Eigentum

  1. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von MVT bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von MVT.

 

§3 Sachmängelausschluss

  1. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche, der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch MVT.

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